Gegenstand Mangelnde Vorsicht beim Rückwärtsfahren Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts SE2 21 9 vom 3. August 2021 Anträge a) der Staatsanwaltschaft und Berufungsklägerin aa) im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss): 1. B. sei wegen mangelnder Vorsicht beim Rückwärtsfahren, begangen am 22. September 2020, zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei zu einer Busse von CHF 300.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 3 Tage) zu verurteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.