{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-21-16_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/Obergericht/2023/OG-20230307-O1S-21-16-20230815.pdf", "Checksum": "08e05d0b99131135cbff00e021f3332e"}, "Scrapedate": "2025-10-28", "Num": ["O1S-21-16"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-21-16"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-21-16"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-21-16"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. 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Hüsser \nOberrichterin S. Rohner-Staubli \nOberrichter B. Oberholzer, H.P. Blaser, H.P. Fischer \nObergerichtsschreiberin B. Widmer \n \n \nVerfahren Nr. O1S 21 16 \n \n \n \nSitzungsort Trogen \n \n \n \nBerufungsklägerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden \nAnklägerin  \nvertreten durch: Staatsanwalt A. \n \n \n \nBerufungsbeklagter B. \nBeschuldigter  \nverteidigt durch: RA BB. \n \n \n \nGegens\n\nObergericht Appenzell Ausserrhoden\n1. Abteilung\n\nUrteil vom 7. März 2023\n\nMitwirkende Obergerichtsvizepräsident M. Hüsser\nOberrichterin S. Rohner-Staubli\nOberrichter B. Oberholzer, H.P. Blaser, H.P. Fischer\nObergerichtsschreiberin B. Widmer\n\nVerfahren Nr. O1S 21 16\n\nSitzungsort Trogen\n\nBerufungsklägerin Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden\nAnklägerin\nvertreten durch: Staatsanwalt A.\n\nBerufungsbeklagter B.\nBeschuldigter\nverteidigt durch: RA BB.\n\nGegenstand Mangelnde Vorsicht beim Rückwärtsfahren\nBerufung gegen das Urteil der Einzelrichterin des Kantonsgerichts SE2 21 9 vom 3. August 2021\nAnträge\n\na) der Staatsanwaltschaft und Berufungsklägerin\n\naa) im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss):\n\n1. B. sei wegen mangelnder Vorsicht beim Rückwärtsfahren, begangen am\n22. September 2020, zu bestrafen.\n\n2. Der Beschuldigte sei zu einer Busse von CHF 300.00 (die Ersatzfreiheitsstrafe bei\nschuldhaftem Nichtbezahlen beträgt 3 Tage) zu verurteilen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschuldigten.\n\nbb) im Berufungsverfahren (an Schranken):\n\n1. Der Beschuldigte sei der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen\nund mit einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Vertretung der Staatsanwaltschaft vor Schranken seien den aufgelaufenen Kosten\nCHF 500.00 hinzuzufügen.\n\n3. Von einer Entschädigung sei abzusehen.\n\nb) des Beschuldigten und Berufungsbeklagten\n\naa) im erstinstanzlichen Verfahren (an Schranken):\n\n1. Der Strafbefehl vom 8. April 2021 sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen den\nBeschuldigten einzustellen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des\nStaates.\n\nbb) im Berufungsverfahren:\n\n1. Die Berufung sei abzuweisen und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen.\n\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Staates.\n\nSeite 2\nSachverhalt\n\nA. Übersicht\nAm 22. September 2020, um 12.06 Uhr, kam es auf der Quartierstrasse C. in D. zu einem\nVerkehrsunfall. B. fuhr mit seinem Lieferwagen F. rückwärts aus einem Parkplatz auf die\nQuartierstrasse. Die Sicht war durch eine Hecke am oberen Rand des Parkplatzes eingeschränkt.\nDabei kam es zu einer Kollision mit dem Fahrrad der knapp 12-jährigen E. E. fuhr dabei nicht auf\nder rechten Fahrbahnseite, sondern entweder am linken Fahrbahnrand oder auf dem Trottoir,\nwelches sich zwischen dem Parkplatz und der Strasse befand (vgl. untenstehende Skizze und\nFotos).\n\nSkizze und Fotos aus dem Polizeirapport vom 8. November 2020 (act. B 4/1.1-2)\n\n[Abbildungen]\n\nKartenauszug Skizze\nAuszug Geoportal vom 7. März 2023 Polizeirapport vom 8. November 2020\n\nFoto 1\nPolizeirapport vom 8. November 2020\n\nFoto 2 Foto 3\nPolizeirapport vom 8. November 2020 Polizeirapport vom 8. November 2020\n\nB. Prozessgeschichte erstinstanzliches Verfahren\nAm 8. April 2021 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen B. (SV 20 2366) wegen\nmangelnder Vorsicht beim Rückwärtsfahren und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 300.00,\nbei einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen von 3 Tagen (act. B 4/2.6).\nDagegen liess dieser am 19. April 2021 Einsprache erheben (act. B 4/2.7). Die Staatsanwaltschaft überwies den Strafbefehl und die Akten am 31. Mai 2021 (Postaufgabe 1. Juni 2021)\nzur Durchführung des Hauptverfahrens an das Kantonsgericht (act. B 4/4, B 4/2.6).\n\nDie Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin des Kantonsgerichts fand am 3. August 2021 in\nAnwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin statt (act. B 4/11), wobei vorgängig ein\nAugenschein am Unfallort durchgeführt worden war (act. B 4/14). Das Urteil wurde gleichentags\n\nSeite 3\nmündlich verkündet (act. B 4/11, S. 4) und im Dispositiv an die Parteien am 4. August 2021 versandt (act. B 4/15). Am 9. August meldete die Staatsanwaltschaft die Berufung gegen dieses\nUrteil an (act. B 4/17).\n\nC. Entscheid der Vorinstanz\nDie Einzelrichterin des Kantonsgerichts entschied mit Urteil vom 3. August 2021 (SE2 21 9) folgendes:\n\n\"1. B. wird vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz i.S.v. Art. 90 Abs. 1\nSVG i.V.m. Art. 36 Abs. 4 SVG (begangen am 22. September 2020) freigesprochen.\n2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus CHF 560.00 Kosten der Voruntersuchung und CHF 450.00\nGerichtsgebühr, insgesamt CHF 1'010.00, werden auf die Staatskasse genommen.\n3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 3'296.00 aus der Staatskasse zugesprochen.\"\n\nSoweit erforderlich, wird auf die Urteilsbegründung in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\n"}