Im Berufungsverfahren mussten zahlreiche Verstösse geprüft und eine Berufungsverhandlung durchgeführt werden. Zudem waren die Akten umfangreich. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird deshalb auf CHF 4'500.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung). Vor dem Obergericht sind zudem Auslagen von CHF 600.00 für die Vertretung der Anklage an Schranken (Art. 422 Abs. 2 lit. d StPO) sowie die nachfolgend noch festzulegenden Kosten der amtlichen Verteidigung angefallen (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Letzteren werden - entsprechend dem Verfahrensausgang - teils vorläufig und teils definitiv auf die Staatskasse genommen (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).