2020, Rz. 2276 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.4). Kommt hinzu, dass nicht ersichtlich ist und von der Staatsanwaltschaft auch nicht konkretisiert worden ist, gegen welche Verhaltensnorm, die den Schutz der GeschÃĪdigten bezweckt, der Beschuldigte verstossen haben soll (GRIESSER, a.a.O., N. 10 ff. zu Art. 426 StPO). Weil sowohl Berufung wie Anschlussberufung abgewiesen werden, kann es bei der nachvollziehbaren Verteilung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten sein Bewenden haben.