Die Staatsanwaltschaft beantragt, dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, ungeachtet dessen, ob er schlussendlich schuldig gesprochen wird oder nicht. Sie rechtfertigt dies damit, dass der Beschuldigte dieses Verfahren und damit auch die gesamten Untersuchungshandlungen durch sein Seite 2/3 Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3861 Verhalten ausgelöst habe. Dieses sei nicht nur in straf- sondern auch in zivilrechtlicher Hinsicht vorwerfbar gewesen.