Diese zuletzt erwähnte Vorgehensweise hat die Vorinstanz offenbar gewählt, da sie sich einzig zum Verschulden, nicht jedoch zum Umwandlungsbetrag oder zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten geäussert hat. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen erscheint dem Obergericht ebenfalls als täter- und tatangemessen. In Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ergäbe sich zwar in der Tat ein Umwandlungsbetrag von CHF 30.00 (€ 1'318.00 ./. € 414.00 = € 904.00 : 30 = € 30.13 oder CHF 29.61; Umrechnungskurs €uro / Schweizerfranken; siehe ; aufgerufen am 29. November 2022).