O., Handkommentar, N. 14 zu Art. 47 StGB). Auch die Berücksichtigung der Strafempfindlichkeit, also der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters ist ausdrücklich vorgeschrieben in Art. 47 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hat festgehalten, der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und verfüge über eine Ausbildung sowie über eine langjährige Tätigkeit als A. Im Untersuchungsverfahren habe er wenig Einsicht und Reue gezeigt. Die Wirkung einer verhältnismässig geringen Busse auf das Leben des Beschuldigten dürfte äusserst gering sein.