Aus den Erwägungen: 4.3.3 Zu berücksichtigen ist weiter das Vorleben nach Art. 47 Abs. 1 StGB. Dieses umfasst die gesamte Lebensgeschichte des Täters, seine Herkunft, die Verhältnisse in der elterlichen Familie, Erziehung, Ausbildung sowie die Haltung gegenüber den Gesetzen. Dabei fallen vor allem Vorstrafen belastend ins Gewicht (WOLFGANG WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 47 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich neutral aus und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4; derselbe, a.a.O., Handkommentar, N. 14 zu Art.