{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-21-1-ARGVP-2023-_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2023/OG-20230110-O1S-21-1-20240901-ARGVP-2023-3861.pdf", "Checksum": "e9d3688505c6b7c98ae4702045bb2803"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O1S-21-1 ARGVP 2023 3861"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-21-1 ARGVP 2023 3861"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-21-1 ARGVP 2023 3861"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-21-1 ARGVP 2023 3861"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. 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Höhe des Umwandlungssatzes. \nKosten; Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei teilweisem Freispruch bzw. teilweiser Einstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO). Es ist nicht zulässig, dem Beschuldigten über die anteilmässige Belastung aufgrund des Schuldspruchs hinaus gestützt auf denselben Vorfall weitere Untersuchungskosten aufzuerlegen.  \nUrteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 10.01.2023, O1S 21 1\n\nAR GVP 35/2023 Nr. 3861\n\nStrafzumessung; Ersatzfreiheitsstrafe (Art. 106 StGB). Höhe des Umwandlungssatzes.\n\nKosten; Kostentragungspflicht der beschuldigten Person bei teilweisem Freispruch bzw. teilweiser\nEinstellung des Verfahrens (Art. 426 Abs. 2 StPO). Es ist nicht zulässig, dem Beschuldigten über die\nanteilmässige Belastung aufgrund des Schuldspruchs hinaus gestützt auf denselben Vorfall weitere\nUntersuchungskosten aufzuerlegen.\n\nUrteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 10.01.2023, O1S 21 1\n\nAus den Erwägungen:\n4.3.3 Zu berücksichtigen ist weiter das Vorleben nach Art. 47 Abs. 1 StGB. Dieses umfasst die gesamte\nLebensgeschichte des Täters, seine Herkunft, die Verhältnisse in der elterlichen Familie, Erziehung,\nAusbildung sowie die Haltung gegenüber den Gesetzen. Dabei fallen vor allem Vorstrafen belastend ins\nGewicht (WOLFGANG WOHLERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch,\nHandkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 14 zu Art. 47 StGB). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wirkt\nsich die Vorstrafenlosigkeit grundsätzlich neutral aus und ist nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136\nIV 1 E. 2.6.4; derselbe, a.a.O., Handkommentar, N. 14 zu Art. 47 StGB). Auch die Berücksichtigung der\nStrafempfindlichkeit, also der Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters ist ausdrücklich vorgeschrieben in\nArt. 47 Abs. 1 StGB.\n\nDie Vorinstanz hat festgehalten, der Beschuldigte sei nicht vorbestraft und verfüge über eine Ausbildung sowie\nüber eine langjährige Tätigkeit als A. Im Untersuchungsverfahren habe er wenig Einsicht und Reue gezeigt.\nDie Wirkung einer verhältnismässig geringen Busse auf das Leben des Beschuldigten dürfte äusserst gering\nsein.\n\nDieser Beurteilung kann das Obergericht sich ebenfalls anschliessen (Art. 82 Abs. 4 StPO;\nBRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur\nSchweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO; NILS STOHNER, Basler\nKommentar, StPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 82 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.2.3 mit weiteren Hinweisen).\nEntsprechend wird der Beschuldigte in Würdigung der gesamten Umstände zu einer Busse von CHF 500.00\nverurteilt.\n\nWeiter stellt sich die Frage nach der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe. Das Kantonsgericht hat einen\nUmwandlungssatz von CHF 100.00 pro Tag angewendet und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgelegt.\nDie Staatsanwaltschaft ist zunächst ebenfalls von einem Umwandlungssatz von CHF 100.00 pro Tag\nausgegangen; an Schranken hat sie einen solchen von CHF 30.00 beantragt.\n\nDie Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe bemisst sich nach Auffassung des Bundesgerichts allein nach dem\nVerschulden (STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, 21. Aufl.\n2022, N. 5 zu Art. 106 StGB). Bei der Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe muss das Gericht die wirtschaftliche\nLeistungsfähigkeit von der Schuld abstrahieren und hernach eine täter- und tatangemessene\n\nSeite 1/3\nGerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3861\n\nErsatzfreiheitsstrafe bilden (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3; 134 IV 97 E. 6.3.7). Die Strafverfolgungsbehörden gehen\nindes vielfach von einem fixen Umwandlungsbetrag von einem Tag pro 100 Franken aus. Ein solcher\nUmrechnungssatz erscheint folgerichtig, wenn die finanziellen Verhältnisse bei der Bussenbemessung nicht\neinbezogen wurden (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 5 zu Art. 106 StGB mit weiteren Hinweisen).\n\nDiese zuletzt erwähnte Vorgehensweise hat die Vorinstanz offenbar gewählt, da sie sich einzig zum\nVerschulden, nicht jedoch zum Umwandlungsbetrag oder zu den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten\ngeäussert hat. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen erscheint dem Obergericht ebenfalls als täter- und\ntatangemessen. In Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ergäbe sich zwar in der Tat ein\nUmwandlungsbetrag von CHF 30.00 (€ 1'318.00 ./. € 414.00 = € 904.00 : 30 = € 30.13 oder CHF 29.61;\nUmrechnungskurs €uro / Schweizerfranken; siehe <https://www.oanda.com/currencyconverter/de/?from=EUR&to=CHF&amount=30.13333>; aufgerufen am 29. November 2022). Eine daraus\nresultierende Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen erscheint aufgrund des leichten Verschuldens aber nicht als\ntäter- und tatangemessen.\n\n"}