b) Die Berufungsklägerin A. wusste als Elternteil um ihre Garantenpflicht. Sie wusste ebenfalls, dass sie die seelische und körperliche Entwicklung der Privatklägerinnen 1 und 2 durch ihre Unterlassungen verletzte. c) Die Tatbestände der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung konsumieren die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Somit ist die Berufungsklägerin A. nicht zusätzlich wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu verurteilen. Die von der Berufungsklägerin A. gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses mit Urteil vom 20. November 2023 (7B_132/2022) abgewiesen, soweit es darauf eintrat.