Seite 5/6 Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3860 3.2.4 Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht a) Die Berufungsklägerin A. hatte als leibliche Mutter der Privatklägerinnen 1 und 2, mit denen sie im gleichen Haushalt wohnte, im Zeitpunkt der hier zur Beurteilung stehenden Vorfälle eine Garantenstellung. Die bereits mehrfach erwähnten sexuellen Handlungen gefährdeten die seelische Entwicklung der Privatklägerinnen 1 und 2 massiv. Der objektive Tatbestand ist erfüllt.