Ziel des Filmens war folglich nicht der Miteinbezug der Privatklägerin 1 in die sexuellen Handlungen als Sexualobjekt. Es ging nicht darum, dass das eigentliche Handlungsziel die Wahrnehmung des Sexualaktes zwischen E. und der Berufungsklägerin A. durch die Privatklägerin 1 war. Es ist davon auszugehen, dass sie den Geschlechtsakt lediglich filmen sollte. Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Dies gilt auch für den subjektiven Tatbestand, weil E. und die Berufungsklägerin A. die Privatklägerin 1 nicht zum Sexualobjekt machen wollten. Mithin muss ein Freispruch ergehen.