f) E. und die Berufungsklägerin A. liessen sich von der Privatklägerin 1 beim Geschlechtsverkehr filmen. Damit der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt ist, muss das Kind gezielt zum Zeugen von sexuellen Handlungen gemacht und es muss als Sexualobjekt behandelt werden. Nach Aussagen von E. wollten sie mit dem Film Geld verdienen (vgl. oben). Dies ist aufgrund der damaligen angespannten finanziellen Lage der Familie nachvollziehbar. Ziel des Filmens war folglich nicht der Miteinbezug der Privatklägerin 1 in die sexuellen Handlungen als Sexualobjekt.