e) Es ist nicht erstellt, dass E. die Privatklägerin C. mit einem Dildo entjungfert hat (vgl. oben). Somit entfällt bezüglich dieses Anklagevorwurfs eine Tatbeteiligung der Berufungsklägerin A. Sie ist in diesem Punkt auch von der Anklage des Verstosses gegen Art. 187 StGB freizusprechen.