22 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (orale Befriedigung, Finger einführen, gegenseitiges Berühren und Streicheln, Veranlassung zur Selbstbefriedigung) - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern in Gehilfenschaft im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB sowie i.V.m. Art. 25 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 (orale Befriedigung, Finger einführen, gegenseitiges Berühren und Streicheln).