200 StGB sowie teilweise i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, Entjungferung mit einem Dildo) - der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Handlungen mit Kindern in Gehilfenschaft im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 200 StGB, Art. 25 StGB und teilweise Art. 22 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (orale Befriedigung, Finger einführen, gegenseitiges Berühren und Streicheln, Veranlassung zur Selbstbefriedigung) - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern in Gehilfenschaft im Sinne von Art.