d) Die Straftatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung stehen zum Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz, weshalb die Beschuldigte A. wie folgt schuldig zu sprechen ist: - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern in Mittäterschaft im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 200 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Vergewaltigungen) - der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Handlungen mit Kindern in Mittäterschaft im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB sowie teilweise i.V.m.