3.2.3 Sexuelle Handlungen mit Kindern a) Die Privatklägerin 1 war im Tatzeitpunkt zwischen 12 und 15 Jahre alt, die Privatklägerin 2 zwischen 11 und 13 Jahre. Sie lagen damit unter der Altersgrenze von Art. 187 Ziffer 1 StGB. b) Der mehrfache, teilweise versuchte, Geschlechtsverkehr, der mehrfache Oralverkehr, die Entjungferung der Privatklägerin 2 mit einem Dildo, das Streicheln beider Opfer, das vaginale Einführen von Fingern von E. in die Opfer sowie die Veranlassung zur Selbstbefriedigung stellen zweifelsfrei sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 StGB dar.