Seite 4/6 Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3860 g) Die Berufungsklägerin A. war bei der Entjungferung der Privatklägerin 2 physisch anwesend. Hier gelten die Ausführungen oben. In diesem Punkt ist die Berufungsklägerin A. der sexuellen Nötigung in Mittäterschaft im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen.