200 StGB kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Mithin ist die Berufungsklägerin A. in diesem Punkt der versuchten sexuellen Nötigung in Gehilfenschaft im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB, Art. 25 StGB und Art. 22 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu sprechen. Aufgrund eines bedauerlichen Versehens wurde dieser Beschluss des Obergerichts bei der Niederschrift des Dispositivs nicht umgesetzt und der Vorfall "Veranlassung zur Selbstbefriedigung" bei den Freisprüchen aufgeführt. Dies ist hier zu berichtigen (Art. 83 StPO).