f) Hinsichtlich der Aufforderung zur Selbstbefriedigung ist anzufügen, dass entgegen dem Wortlaut, aber nach Lehre und Rechtsprechung auch die Nötigung zur Vornahme einer sexuellen Handlung von Art. 189 StGB erfasst wird (NORA SCHEIDEGGER, Das Sexualstrafrecht der Schweiz, 2018, Rz. 310). Die Privatklägerin 1 hat sich geweigert, der Aufforderung von E. nachzukommen, weshalb ein Versuch gegeben ist. Hinsichtlich der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes, der Beteiligung der Berufungsklägerin A. sowie der Anwendung von Art. 200 StGB kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.