e) Die Berufungsklägerin A. ist der mehrfachen sexuellen Nötigung in Gehilfenschaft im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB sowie i.V.m. Art. 25 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 schuldig.