d) Nach dem Gesagten war die Berufungsklägerin A. als Gehilfin an den sexuellen Nötigungen beteiligt. Hinsichtlich der Anwendung von Art. 200 StGB ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin A. zwar nicht im gleichen Raum, aber in der gleichen Wohnung anwesend gewesen ist. Das Bewusstsein der Privatklägerinnen, dass ihre Mutter im Moment der Übergriffe in der Nähe gewesen ist, stellte eine besondere Belastung für die Opfer dar (vgl. BGE 125 IV 199 E. 2b S. 202). Bejaht werden kann auch die erhöhte Gefährlichkeit des Angriffs, indem E. die Anwesenheit der Berufungsklägerin A. im Haus als Rückendeckung verstehen konnte und durfte.