Die Berufungsklägerin A. hat E. einfach gewähren lassen. Sie hat damit seine Hemmungen, Hand an die Stieftöchter zu legen, abgebaut und demzufolge die Durchführung der Taten erleichtert. Dies ist als psychische Beihilfe zu qualifizieren (vgl. dazu FORSTER, a.a.O., N. 23 zu Art. 25 StGB). Unter den gegebenen Umständen lag mehr vor als eine blosse innere Billigung der Taten durch die Berufungsklägerin A..