c) Nicht nachgewiesen ist, dass die Berufungsklägerin A. bei diesen Vorfällen im gleichen Raum anwesend war. Eine Beteiligung als Mittäterin scheidet aus diesem Grund von vornherein aus. Jedoch ist für das Obergericht erstellt, dass sie sich währenddessen im Haus aufhielt. Auch E. wusste dies. Ihm war auch bewusst, dass die Berufungsklägerin A. von seinen Übergriffen (Stichwort "Vergewaltigungen") wusste und nicht dagegen eingeschritten war. Und auch nachher keinerlei Verbote aussprach oder andere Massnahmen zum Schutz der Töchter ergriff. Die Berufungsklägerin A. hat E. einfach gewähren lassen.