O., N. 19 zu Art. 25 StGB; vgl. auch MICHA NYDEGGER, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 9 zu Art. 25 StGB). Dies war seitens der Berufungsklägerin A. der Fall: Sie wusste, dass E. den Geschlechtsverkehr mit seinen Stieftöchtern vollzogen hatte. Es lag nahe, dass E. auch andere Formen zur Befriedigung seiner sexuellen Lust wählen würde. Die hier zu diskutierenden Vorfälle (orale Befriedigung, Finger einführen, gegenseitiges Berühren und Streicheln) liegen im Rahmen dessen, was erwartet werden konnte und musste. Von einem Exzess von E. kann dabei nicht ansatzweise gesprochen werden (vgl. FORSTER, a.a.