b) Das Obergericht geht davon aus, dass es zwischen E. und der Privatklägerin C. (von 2010 bis 2013) und D. (von 2011 bis 2013) ca. jeden dritten Tag zu sexuellen Handlungen (orale Befriedigung, Streicheln, Berühren, vaginales Einführen von Fingern) gekommen ist. Es wurde oben dargelegt, dass die Berufungsklägerin A. mit einem solchen Verhalten von E. ernsthaft rechnen musste. Trotzdem hat sie nichts unternommen. Sie hat die Übergriffe in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Unerheblich ist, dass sie die genauen Modalitäten der Handlungen von E. nicht kannte. Es genügt, wenn die groben Umrisse bekannt sind (FORSTER, a.a.O., N. 19 zu Art.