3.2.2.2 Verhalten der Berufungsklägerin A. a) Es ist nicht erstellt, dass E. die Privatklägerin C. mit einem Dildo entjungfert hat. Somit entfällt bezüglich dieses Anklagevorwurfs eine Tatbeteiligung der Berufungsklägerin A. Sie ist in diesem Punkt freizusprechen. Seite 3/6 Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3860