b) E. entjungferte mit einem Dildo die Privatklägerin D. Dieser Vorfall weist einen sexuellen Hintergrund auf und es liegt somit eine sexuelle Handlung im Sinne des Gesetzes vor. Die Dämonengeschichten und das Schweigegebot sind als Nötigungsmittel zu qualifizieren. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. c) E. hat die Privatklägerin C. aufgefordert, den Dildo ihrer Mutter vaginal einzuführen. C. ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen.