3.2.2.1 Handlungen von E. a) E. liess sich von den Privatklägerinnen C. und D. mehrmals oral befriedigen, streichelte beide Privatklägerinnen C. und D. und führte seine Finger bei den Privatklägerinnen C. und D. vaginal ein. Die orale Befriedigung eines primären Geschlechtsteils ist eine beischlafsähnliche Handlung. Der objektive Tatbestand ist in Bezug auf die Oralbefriedigung beider Opfer, das vaginale Einführen der Finger in die Privatklägerinnen C. und D. sowie das Streicheln der beiden Opfer erfüllt. E. handelte im Wissen darum, dass die Dämonengeschichten und das Schweigegebot die Privatklägerinnen C. und D. verängstigten.