f) Die Berufungsklägerin A. ist zufolge Mittäterschaft durch Unterlassung der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB i.V.m. Art. 200 StGB zum Nachteil der Privatklägerin C. und der Vergewaltigung und versuchten Vergewaltigung in Mittäterschaft im Sinne von Art. 190 StGB i.V.m. Art. 200 StGB sowie teilweise i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil der Privatklägerin D. zu verurteilen. 3.2.2 Sexuelle Nötigungen