d) Bei den Vergewaltigungen war die Berufungsklägerin A. physisch anwesend. Sie hat die Handlungen von E. unmittelbar miterlebt. Trotzdem hat sie ihre Töchter nicht zu beschützen versucht. Das forensische Gutachten attestiert ihr keine gänzliche Einschränkung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit, weshalb sie etwas hätte unternehmen können. In subjektiver Hinsicht muss dies als vorsätzliche Unterlassung qualifiziert werden. e) Nach dem Gesagten war die Berufungsklägerin A. als Mittäterin an den Vergewaltigungen beteiligt und zudem physisch anwesend. Mithin findet Art. 200 StGB Anwendung, auch wenn die Berufungsklägerin A. keine sexuellen Handlungen in eigener Person vorgenommen hat.