Diese Ausführungen gelten für beide Vorfälle ("Schlafzimmer" und "Wohnzimmerboden"). Beim Vorfall auf dem Wohnzimmerboden kommt hinzu, dass E. in Anwesenheit der Töchter auch mit der Berufungsklägerin A. den Geschlechtsverkehr vollzogen hat und die Berufungsklägerin A. damit eine pervertierte Vorbildfunktion übernommen hat: Sie hat ihren Töchtern gezeigt, was sie zu erdulden hatten. Ein solches Verhalten ist mehr als eine blosse Förderung der Haupttat. Die Berufungsklägerin A. hat in derart massgeblicher Weise am deliktischen Verhalten mitgewirkt, dass sie zweifellos eine gewisse Herrschaft über den Ablauf besessen hat. Die Berufungsklägerin A. erscheint als Haupttäterin.