Wenn eine Mutter bei der Vergewaltigung ihrer Töchter persönlich anwesend ist und keinerlei Zeichen von Widerstand zeigt, darf dies vom Täter nicht nur als Zustimmung, sondern als Ermunterung (in BGE 125 IV 134 E. 2d hat das Bundesgericht das Verb "stimuler" verwendet; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2009 vom 22. März 2010, wo der Mittäter während dreier Stunden im selben Raum war und dem Haupttäter Ratschläge erteilte) zur Tat verstanden werden. Diese Ausführungen gelten für beide Vorfälle ("Schlafzimmer" und "Wohnzimmerboden").