sondern auch darin, dass die Berufungsklägerin A. den Raum nicht verlassen hat, obwohl sie daran nicht gehindert war. Kommt nun aber hinzu, dass die Berufungsklägerin A. nicht irgendeine Drittperson war, die am Vorfall beteiligt war. Sie war und ist die Mutter der beiden Opfer. Wenn eine Mutter bei der Vergewaltigung ihrer Töchter persönlich anwesend ist und keinerlei Zeichen von Widerstand zeigt, darf dies vom Täter nicht nur als Zustimmung, sondern als Ermunterung (in BGE 125 IV 134 E. 2d hat das Bundesgericht das Verb "stimuler" verwendet;