Urteil des Bundesgerichts 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.2). Zwar hat die Berufungsklägerin A. die Privatklägerinnen C. und D. weder festgehalten noch ins Zimmer geführt noch E. verbal ermutigt. Trotzdem erscheint sie als Hauptbeteiligte. Zunächst durfte E. die Widerspruchslosigkeit der Berufungsklägerin A. als Zustimmung zu seinen Handlungen verstehen. Die Widerspruchslosigkeit bestand nicht nur im Schweigen, Seite 2/6 Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3860