c) Es fragt sich, wie das Verhalten der Berufungsklägerin A. unter dem Aspekt der Beteiligungsform zu qualifizieren ist. Zunächst ist festzuhalten, dass nicht nachgewiesen ist, die Berufungsklägerin A. habe sich an der Entschlussfassung und Planung der Vergewaltigungen beteiligt. Hingegen hat sich die Berufungsklägerin A. den Tatentschluss von E. durch ihr Verhalten konkludent zu eigen gemacht (sogenannte "sukzessive Mittäterschaft"; vgl. dazu MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 12 Vor Art. 24 StGB; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.2).