Die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit der Berufungsklägerin A. war zu keinem Zeitpunkt gänzlich eingeschränkt. Sie wäre immer in der Lage gewesen, etwas gegen die sexuellen Handlungen zu unternehmen. Nicht erstellt ist ausserdem, dass die Berufungsklägerin A. vor E. Angst hatte oder dass die Engelströpfchen einen Einfluss auf ihren physischen oder psychischen Zustand hatten oder dass den Engelströpfchen psychotrope Stoffe beigemischt wurden. Die gebotenen Handlungen zur Verhinderung der Straftaten wären ihr zumutbar gewesen. Dadurch, dass die Berufungsklägerin A. die Taten nicht verhindert hat und schlicht untätig blieb, sind ihre Unterlassungen einem aktiven Tun gleichzustellen.