Die Berufungsklägerin A. hätte seinen Dämonengeschichten widersprechen und sich für die Privatklägerinnen C. und D. einsetzen können. Sie hätte Hilfe von aussen suchen können. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso sie nichts unternommen hat. Das forensische Gutachten attestiert der Berufungsklägerin A. eine Persönlichkeitsstörung, jedoch war sie gemäss diesem aufgrund der Persönlichkeitsstörung und den Medikamenten in der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit nur leicht-mittelgradig eingeschränkt. Die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit der Berufungsklägerin A. war zu keinem Zeitpunkt gänzlich eingeschränkt.