Die Berufungsklägerin A. hätte die Vergewaltigungen und anderen sexuellen Handlungen verhindern können, wenn sie etwas dagegen unternommen hätte. Sie hätte E. in erster Linie untersagen müssen, ihre Töchter sexuell zu missbrauchen. Dies hat sie nicht getan. Sie hat es nicht einmal versucht. Anzufügen ist, dass E. mit den Übergriffen auf beide Stieftöchter sofort aufgehört hat, als D. beim Übertritt in die Oberstufe sich verweigert hat. E. gab auch an, er hätte mit den Übergriffen aufgehört, wenn die Berufungsklägerin A. dies verlangt hätte. Die Berufungsklägerin A. hätte seinen Dämonengeschichten widersprechen und sich für die Privatklägerinnen C. und D. einsetzen können.