b) Die Berufungsklägerin A. widersprach den Dämonengeschichten nicht und liess E. gewähren. E. fragte die Berufungsklägerin A., ob es für sie in Ordnung sei, wenn er an der Privatklägerin D. sexuelle Handlungen vornehme. Sie untersagte ihm das nicht und akzeptierte konkludent die Vornahme von sexuellen Handlungen an ihren Töchtern. Durch dieses Verhalten gab sie den Privatklägerinnen C. und D. das Gefühl, dass die sexuellen Handlungen von E. in Ordnung und die Dämonengeschichten richtig seien. Die Berufungsklägerin A. hätte die Vergewaltigungen und anderen sexuellen Handlungen verhindern können, wenn sie etwas dagegen unternommen hätte.