3.2.1.2 Verhalten der Berufungsklägerin A. a) Die Berufungsklägerin A. war bei den Vergewaltigungsvorfällen physisch anwesend und hat die Handlungen von E. unmittelbar miterlebt. Die Berufungsklägerin A. wäre als Mutter der beiden Privatklägerinnen von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, ihre Kinder zu schützen (Art. 301 f. ZGB). Sie hatte eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB.