b) Während die Berufungsklägerin A. auf dem Ehebett sass, versuchte E. auch den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin D. zu vollziehen. Er konnte nicht in sie eindringen. Die Tat konnte nicht vollendet werden, weshalb nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Allerdings ist festzuhalten, dass E. die Tat nur aufgrund von objektiven Gegebenheiten nicht vollendete. Es liegt ein Versuch vor. c) Die entsprechenden Schuldsprüche hat E. nicht angefochten. Sie werden auch von der Berufungsklägerin A. nicht in Abrede gestellt.