Ausserdem auferlegte E. ihnen ein Schweigegebot. Folglich wird festgehalten, dass E. die Privatklägerinnen C. und D. mittels psychischen Drucks zum Geschlechtsverkehr nötigte (vgl. auch BGE 146 IV 153 E. 3.5.5 ff.). E. vollzog mit der Privatklägerin C. mindestens zweimal den Geschlechtsverkehr. Als er dies auf dem Ehebett tat, sass die Berufungsklägerin A. auf der anderen Seite des Bettes, während E. mit seinem Glied in die Privatklägerin 1 eindrang. Ein anderes Mal lag die Privatklägerin C. zusammen mit der Privatklägerin D. und der Berufungsklägerin A. auf dem Wohnzimmerboden. E. vollzog dabei an allen dreien den Geschlechtsverkehr.