Aus den Erwägungen: 3.2.1 Vergewaltigungen Der Berufungsklägerin A. wird nicht vorgeworfen, selbst sexuelle Handlungen an ihren Töchtern vorgenommen zu haben. Zur Diskussion steht die Beteiligung an den von E. als Haupttäter begangenen Delikten. Unter diesem Blickwinkel erscheint es notwendig, die an E. gerichteten Vorwürfe zu rekapitulieren, um anschliessend auf den Tatbeitrag der Berufungsklägerin A. eingehen zu können.