AR GVP 35/2023 Nr. 3860 Sexuelle Handlungen mit Kindern; Mittäterschaft. Indem die Mutter bei der Vergewaltigung ihrer beiden Töchter durch deren Stiefvater anwesend war und trotz ihrer Garantenstellung keinerlei Zeichen von Widerstand zeigte, hat sie massgeblich, und somit als Mittäterin, an der Tatbegehung mitgewirkt. Gehilfenschaft. Bezüglich der vom Stiefvater an seinen Stieftöchtern begangenen sexuellen Nötigungen, während die Mutter der Opfer im Haus anwesend war und sie aufgrund früherer Übergriffe mit der Begehung weiterer Straftaten ernsthaft rechnen musste, ist sie als Gehilfin zu qualifizieren. Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 17.08.2021, O1S 20 8