{"Signatur": "AR_OG_001", "Spider": "AR_Gerichte", "Datum": "2021-01-01", "PDF": {"Datei": "AR_Gerichte/AR_OG_001_O1S-20-8-ARGVP-2023-_nodate.pdf", "URL": "https://rechtsprechung.ar.ch/download/AR%20GVP/Gerichtsentscheide/2023/OG-20210817-O1S-20-8-20240901-ARGVP-2023-3860.pdf", "Checksum": "96e251575f8ca5d7fdd3948e26ad6ce8"}, "Scrapedate": "2025-12-21", "Num": ["O1S-20-8 ARGVP 2023 3860"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung O1S-20-8 ARGVP 2023 3860"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung O1S-20-8 ARGVP 2023 3860"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. Abteilung O1S-20-8 ARGVP 2023 3860"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Appenzell Ausserrhoden Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Appenzell Rhodes-Extérieures Obergericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Appenzello Interno Obergericht 1. 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Indem die Mutter bei der Vergewaltigung ihrer beiden \nTöchter durch deren Stiefvater anwesend war und trotz ihrer Garantenstellung keinerlei Zeichen von Wider-\nstand zeigte, hat sie massgeblich, und somit als Mittäterin, an der Tatbegehung mitgewirkt.        \nGehilfenschaft. Bezüglich der vom Stiefvater an seinen Stieftöchtern begangenen sexuellen Nötigungen, wäh-\nrend die Mutter der Opfer im Haus anwesend war und sie aufg\n\nAR GVP 35/2023 Nr. 3860\n\nSexuelle Handlungen mit Kindern; Mittäterschaft. Indem die Mutter bei der Vergewaltigung ihrer beiden\nTöchter durch deren Stiefvater anwesend war und trotz ihrer Garantenstellung keinerlei Zeichen von Widerstand zeigte, hat sie massgeblich, und somit als Mittäterin, an der Tatbegehung mitgewirkt.\nGehilfenschaft. Bezüglich der vom Stiefvater an seinen Stieftöchtern begangenen sexuellen Nötigungen, während die Mutter der Opfer im Haus anwesend war und sie aufgrund früherer Übergriffe mit der Begehung\nweiterer Straftaten ernsthaft rechnen musste, ist sie als Gehilfin zu qualifizieren.\n\nUrteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 17.08.2021, O1S 20 8\n\nSachverhalt:\nA. hat aus der Ehe mit B. die zwei Töchter C., geboren XXXX (Privatklägerin 1), und D, geboren XYXX (Privatklägerin 2). Noch während bestehender Ehe mit B. zog A. im Sommer 2005 mit E. in F. zusammen. 2006\nzogen sie mit den Kindern C. und D. nach J. Die Ehe mit B. wurde 2009 geschieden. A. und E. heirateten\n2009. Die Familie zog 2013 innerhalb der Gemeinde um. Ende März 2015 verliess E. die gemeinsame Wohnung und die Ehe mit A. wurde 2015 geschieden.\n\nWährend des Zusammenlebens in J. nahm E. mehrfach verschiedene sexuelle Handlungen an den Kindern C.\nund D. vor.\n\nAus den Erwägungen:\n3.2.1 Vergewaltigungen\nDer Berufungsklägerin A. wird nicht vorgeworfen, selbst sexuelle Handlungen an ihren Töchtern vorgenommen\nzu haben. Zur Diskussion steht die Beteiligung an den von E. als Haupttäter begangenen Delikten. Unter diesem Blickwinkel erscheint es notwendig, die an E. gerichteten Vorwürfe zu rekapitulieren, um anschliessend\nauf den Tatbeitrag der Berufungsklägerin A. eingehen zu können.\n\n3.2.1.1 Handlungen von E.\na) E. zwang die Privatklägerinnen C. und D. zum Geschlechtsverkehr mit ihm. Er erzählte ihnen, sie hätten\nDämonen in sich, welche er mittels sexuellen Handlungen austreiben müsse. Aufgrund ihres kindlichen bzw.\njugendlichen Alters und seiner Autorität als Stiefvater ihnen gegenüber, schenkten ihm die Privatklägerinnen C.\nund D. Glauben. Obwohl die Privatklägerin D. beim Vorfall auf dem Ehebett weinte, machte E. weiter. Widerstand der Privatklägerinnen C. und D. wäre daher zwecklos gewesen. Ausserdem auferlegte E. ihnen ein\nSchweigegebot. Folglich wird festgehalten, dass E. die Privatklägerinnen C. und D. mittels psychischen Drucks\nzum Geschlechtsverkehr nötigte (vgl. auch BGE 146 IV 153 E. 3.5.5 ff.).\n\nE. vollzog mit der Privatklägerin C. mindestens zweimal den Geschlechtsverkehr. Als er dies auf dem Ehebett\ntat, sass die Berufungsklägerin A. auf der anderen Seite des Bettes, während E. mit seinem Glied in die Privatklägerin 1 eindrang. Ein anderes Mal lag die Privatklägerin C. zusammen mit der Privatklägerin D. und der\nBerufungsklägerin A. auf dem Wohnzimmerboden. E. vollzog dabei an allen dreien den Geschlechtsverkehr.\n\nSeite 1/6\nGerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3860\n\nE. hat den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin\nC. zwei Mal und zum Nachteil der Privatklägerin D. ein Mal erfüllt.\n\nb) Während die Berufungsklägerin A. auf dem Ehebett sass, versuchte E. auch den Geschlechtsverkehr mit\nder Privatklägerin D. zu vollziehen. Er konnte nicht in sie eindringen. Die Tat konnte nicht vollendet werden,\nweshalb nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Allerdings ist festzuhalten, dass E. die\nTat nur aufgrund von objektiven Gegebenheiten nicht vollendete. Es liegt ein Versuch vor.\n\nc) Die entsprechenden Schuldsprüche hat E. nicht angefochten. Sie werden auch von der Berufungsklägerin A.\nnicht in Abrede gestellt.\n\n3.2.1.2 Verhalten der Berufungsklägerin A.\na) Die Berufungsklägerin A. war bei den Vergewaltigungsvorfällen physisch anwesend und hat die Handlungen\nvon E. unmittelbar miterlebt. Die Berufungsklägerin A. wäre als Mutter der beiden Privatklägerinnen von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen, ihre Kinder zu schützen (Art. 301 f. ZGB). Sie hatte eine Garantenstellung im\nSinne von Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB.\n\n"}