AR GVP 35/2023 Nr. 3860 Sexuelle Handlungen mit Kindern; Mittäterschaft. Indem die Mutter bei der Vergewaltigung ihrer beiden Töchter durch deren Stiefvater anwesend war und trotz ihrer Garantenstellung keinerlei Zeichen von Wider- stand zeigte, hat sie massgeblich, und somit als Mittäterin, an der Tatbegehung mitgewirkt. Gehilfenschaft. Bezüglich der vom Stiefvater an seinen Stieftöchtern begangenen sexuellen Nötigungen, wäh- rend die Mutter der Opfer im Haus anwesend war und sie aufgrund früherer Übergriffe mit der Begehung weiterer Straftaten ernsthaft rechnen musste, ist sie als Gehilfin zu qualifizieren. Urteil des Obergerichts, 1. Abteilung, 17.08.2021, O1S 20 8 Sachverhalt: A. hat aus der Ehe mit B. die zwei Töchter C., geboren XXXX (Privatklägerin 1), und D, geboren XYXX (Privat- klägerin 2). Noch während bestehender Ehe mit B. zog A. im Sommer 2005 mit E. in F. zusammen. 2006 zogen sie mit den Kindern C. und D. nach J. Die Ehe mit B. wurde 2009 geschieden. A. und E. heirateten 2009. Die Familie zog 2013 innerhalb der Gemeinde um. Ende März 2015 verliess E. die gemeinsame Woh- nung und die Ehe mit A. wurde 2015 geschieden. Während des Zusammenlebens in J. nahm E. mehrfach verschiedene sexuelle Handlungen an den Kindern C. und D. vor. Aus den Erwägungen: 3.2.1 Vergewaltigungen Der Berufungsklägerin A. wird nicht vorgeworfen, selbst sexuelle Handlungen an ihren Töchtern vorgenommen zu haben. Zur Diskussion steht die Beteiligung an den von E. als Haupttäter begangenen Delikten. Unter die- sem Blickwinkel erscheint es notwendig, die an E. gerichteten Vorwürfe zu rekapitulieren, um anschliessend auf den Tatbeitrag der Berufungsklägerin A. eingehen zu können. 3.2.1.1 Handlungen von E. a) E. zwang die Privatklägerinnen C. und D. zum Geschlechtsverkehr mit ihm. Er erzählte ihnen, sie hätten Dämonen in sich, welche er mittels sexuellen Handlungen austreiben müsse. Aufgrund ihres kindlichen bzw. jugendlichen Alters und seiner Autorität als Stiefvater ihnen gegenüber, schenkten ihm die Privatklägerinnen C. und D. Glauben. Obwohl die Privatklägerin D. beim Vorfall auf dem Ehebett weinte, machte E. weiter. Wider- stand der Privatklägerinnen C. und D. wäre daher zwecklos gewesen. Ausserdem auferlegte E. ihnen ein Schweigegebot. Folglich wird festgehalten, dass E. die Privatklägerinnen C. und D. mittels psychischen Drucks zum Geschlechtsverkehr nötigte (vgl. auch BGE 146 IV 153 E. 3.5.5 ff.). E. vollzog mit der Privatklägerin C. mindestens zweimal den Geschlechtsverkehr. Als er dies auf dem Ehebett tat, sass die Berufungsklägerin A. auf der anderen Seite des Bettes, während E. mit seinem Glied in die Privat- klägerin 1 eindrang. Ein anderes Mal lag die Privatklägerin C. zusammen mit der Privatklägerin D. und der Berufungsklägerin A. auf dem Wohnzimmerboden. E. vollzog dabei an allen dreien den Geschlechtsverkehr. Seite 1/6 Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3860 E. hat den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin C. zwei Mal und zum Nachteil der Privatklägerin D. ein Mal erfüllt. b) Während die Berufungsklägerin A. auf dem Ehebett sass, versuchte E. auch den Geschlechtsverkehr mit der Privatklägerin D. zu vollziehen. Er konnte nicht in sie eindringen. Die Tat konnte nicht vollendet werden, weshalb nicht sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Allerdings ist festzuhalten, dass E. die Tat nur aufgrund von objektiven Gegebenheiten nicht vollendete. Es liegt ein Versuch vor. c) Die entsprechenden Schuldsprüche hat E. nicht angefochten. Sie werden auch von der Berufungsklägerin A. nicht in Abrede gestellt. 3.2.1.2 Verhalten der Berufungsklägerin A. a) Die Berufungsklägerin A. war bei den Vergewaltigungsvorfällen physisch anwesend und hat die Handlungen von E. unmittelbar miterlebt. Die Berufungsklägerin A. wäre als Mutter der beiden Privatklägerinnen von Geset- zes wegen verpflichtet gewesen, ihre Kinder zu schützen (Art. 301 f. ZGB). Sie hatte eine Garantenstellung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 lit. a StGB. b) Die Berufungsklägerin A. widersprach den Dämonengeschichten nicht und liess E. gewähren. E. fragte die Berufungsklägerin A., ob es für sie in Ordnung sei, wenn er an der Privatklägerin D. sexuelle Handlungen vor- nehme. Sie untersagte ihm das nicht und akzeptierte konkludent die Vornahme von sexuellen Handlungen an ihren Töchtern. Durch dieses Verhalten gab sie den Privatklägerinnen C. und D. das Gefühl, dass die sexuel- len Handlungen von E. in Ordnung und die Dämonengeschichten richtig seien. Die Berufungsklägerin A. hätte die Vergewaltigungen und anderen sexuellen Handlungen verhindern können, wenn sie etwas dagegen unter- nommen hätte. Sie hätte E. in erster Linie untersagen müssen, ihre Töchter sexuell zu missbrauchen. Dies hat sie nicht getan. Sie hat es nicht einmal versucht. Anzufügen ist, dass E. mit den Übergriffen auf beide Stieftöchter sofort aufgehört hat, als D. beim Übertritt in die Oberstufe sich verweigert hat. E. gab auch an, er hätte mit den Übergriffen aufgehört, wenn die Berufungsklägerin A. dies verlangt hätte. Die Berufungsklägerin A. hätte seinen Dämonengeschichten widersprechen und sich für die Privatklägerinnen C. und D. einsetzen können. Sie hätte Hilfe von aussen suchen können. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso sie nichts unternommen hat. Das forensische Gutachten attestiert der Berufungsklägerin A. eine Persönlichkeitsstörung, jedoch war sie gemäss diesem aufgrund der Persönlichkeitsstörung und den Medikamenten in der Steuerungs- und Einsichts- fähigkeit nur leicht-mittelgradig eingeschränkt. Die Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit der Berufungsklägerin A. war zu keinem Zeitpunkt gänzlich eingeschränkt. Sie wäre immer in der Lage gewesen, etwas gegen die sexu- ellen Handlungen zu unternehmen. Nicht erstellt ist ausserdem, dass die Berufungsklägerin A. vor E. Angst hatte oder dass die Engelströpfchen einen Einfluss auf ihren physischen oder psychischen Zustand hatten oder dass den Engelströpfchen psychotrope Stoffe beigemischt wurden. Die gebotenen Handlungen zur Ver- hinderung der Straftaten wären ihr zumutbar gewesen. Dadurch, dass die Berufungsklägerin A. die Taten nicht verhindert hat und schlicht untätig blieb, sind ihre Unterlassungen einem aktiven Tun gleichzustellen. c) Es fragt sich, wie das Verhalten der Berufungsklägerin A. unter dem Aspekt der Beteiligungsform zu qualifi- zieren ist. Zunächst ist festzuhalten, dass nicht nachgewiesen ist, die Berufungsklägerin A. habe sich an der Entschluss- fassung und Planung der Vergewaltigungen beteiligt. Hingegen hat sich die Berufungsklägerin A. den Tatent- schluss von E. durch ihr Verhalten konkludent zu eigen gemacht (sogenannte "sukzessive Mittäterschaft"; vgl. dazu MARC FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 12 Vor Art. 24 StGB; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1201/2019 vom 1. Mai 2020 E. 1.3.2). Zwar hat die Berufungsklägerin A. die Privatklägerinnen C. und D. weder festgehalten noch ins Zimmer geführt noch E. verbal ermutigt. Trotz- dem erscheint sie als Hauptbeteiligte. Zunächst durfte E. die Widerspruchslosigkeit der Berufungsklägerin A. als Zustimmung zu seinen Handlungen verstehen. Die Widerspruchslosigkeit bestand nicht nur im Schweigen, Seite 2/6 Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3860 sondern auch darin, dass die Berufungsklägerin A. den Raum nicht verlassen hat, obwohl sie daran nicht gehindert war. Kommt nun aber hinzu, dass die Berufungsklägerin A. nicht irgendeine Drittperson war, die am Vorfall beteiligt war. Sie war und ist die Mutter der beiden Opfer. Wenn eine Mutter bei der Vergewaltigung ihrer Töchter persönlich anwesend ist und keinerlei Zeichen von Widerstand zeigt, darf dies vom Täter nicht nur als Zustimmung, sondern als Ermunterung (in BGE 125 IV 134 E. 2d hat das Bundesgericht das Verb "sti- muler" verwendet; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_875/2009 vom 22. März 2010, wo der Mittäter wäh- rend dreier Stunden im selben Raum war und dem Haupttäter Ratschläge erteilte) zur Tat verstanden werden. Diese Ausführungen gelten für beide Vorfälle ("Schlafzimmer" und "Wohnzimmerboden"). Beim Vorfall auf dem Wohnzimmerboden kommt hinzu, dass E. in Anwesenheit der Töchter auch mit der Berufungsklägerin A. den Geschlechtsverkehr vollzogen hat und die Berufungsklägerin A. damit eine pervertierte Vorbildfunktion über- nommen hat: Sie hat ihren Töchtern gezeigt, was sie zu erdulden hatten. Ein solches Verhalten ist mehr als eine blosse Förderung der Haupttat. Die Berufungsklägerin A. hat in derart massgeblicher Weise am delikti- schen Verhalten mitgewirkt, dass sie zweifellos eine gewisse Herrschaft über den Ablauf besessen hat. Die Berufungsklägerin A. erscheint als Haupttäterin. d) Bei den Vergewaltigungen war die Berufungsklägerin A. physisch anwesend. Sie hat die Handlungen von E. unmittelbar miterlebt. Trotzdem hat sie ihre Töchter nicht zu beschützen versucht. Das forensische Gutachten attestiert ihr keine gänzliche Einschränkung der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit, weshalb sie etwas hätte unternehmen können. In subjektiver Hinsicht muss dies als vorsätzliche Unterlassung qualifiziert werden. e) Nach dem Gesagten war die Berufungsklägerin A. als Mittäterin an den Vergewaltigungen beteiligt und zudem physisch anwesend. Mithin findet Art. 200 StGB Anwendung, auch wenn die Berufungsklägerin A. keine sexuellen Handlungen in eigener Person vorgenommen hat. f) Die Berufungsklägerin A. ist zufolge Mittäterschaft durch Unterlassung der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB i.V.m. Art. 200 StGB zum Nachteil der Privatklägerin C. und der Vergewaltigung und versuchten Vergewaltigung in Mittäterschaft im Sinne von Art. 190 StGB i.V.m. Art. 200 StGB sowie teilweise i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil der Privatklägerin D. zu verurteilen. 3.2.2 Sexuelle Nötigungen 3.2.2.1 Handlungen von E. a) E. liess sich von den Privatklägerinnen C. und D. mehrmals oral befriedigen, streichelte beide Privatklägerin- nen C. und D. und führte seine Finger bei den Privatklägerinnen C. und D. vaginal ein. Die orale Befriedigung eines primären Geschlechtsteils ist eine beischlafsähnliche Handlung. Der objektive Tatbestand ist in Bezug auf die Oralbefriedigung beider Opfer, das vaginale Einführen der Finger in die Privatklägerinnen C. und D. sowie das Streicheln der beiden Opfer erfüllt. E. handelte im Wissen darum, dass die Dämonengeschichten und das Schweigegebot die Privatklägerinnen C. und D. verängstigten. b) E. entjungferte mit einem Dildo die Privatklägerin D. Dieser Vorfall weist einen sexuellen Hintergrund auf und es liegt somit eine sexuelle Handlung im Sinne des Gesetzes vor. Die Dämonengeschichten und das Schweigegebot sind als Nötigungsmittel zu qualifizieren. Es wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. c) E. hat die Privatklägerin C. aufgefordert, den Dildo ihrer Mutter vaginal einzuführen. C. ist dieser Aufforde- rung nicht nachgekommen. 3.2.2.2 Verhalten der Berufungsklägerin A. a) Es ist nicht erstellt, dass E. die Privatklägerin C. mit einem Dildo entjungfert hat. Somit entfällt bezüglich die- ses Anklagevorwurfs eine Tatbeteiligung der Berufungsklägerin A. Sie ist in diesem Punkt freizusprechen. Seite 3/6 Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3860 b) Das Obergericht geht davon aus, dass es zwischen E. und der Privatklägerin C. (von 2010 bis 2013) und D. (von 2011 bis 2013) ca. jeden dritten Tag zu sexuellen Handlungen (orale Befriedigung, Streicheln, Berühren, vaginales Einführen von Fingern) gekommen ist. Es wurde oben dargelegt, dass die Berufungsklägerin A. mit einem solchen Verhalten von E. ernsthaft rechnen musste. Trotzdem hat sie nichts unternommen. Sie hat die Übergriffe in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Unerheblich ist, dass sie die genauen Modalitäten der Handlungen von E. nicht kannte. Es genügt, wenn die groben Umrisse bekannt sind (FORSTER, a.a.O., N. 19 zu Art. 25 StGB; vgl. auch MICHA NYDEGGER, in: Damian K. Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, 2020, N. 9 zu Art. 25 StGB). Dies war seitens der Berufungsklägerin A. der Fall: Sie wusste, dass E. den Geschlechtsverkehr mit seinen Stieftöchtern vollzogen hatte. Es lag nahe, dass E. auch andere Formen zur Befriedigung seiner sexuellen Lust wählen würde. Die hier zu diskutierenden Vorfälle (orale Befriedigung, Fin- ger einführen, gegenseitiges Berühren und Streicheln) liegen im Rahmen dessen, was erwartet werden konnte und musste. Von einem Exzess von E. kann dabei nicht ansatzweise gesprochen werden (vgl. FORSTER, a.a.O., N. 13 Vor Art. 24 StGB). Die Berufungsklägerin A. konnte auch erkennen, dass ihr Schweigen bzw. ihre Untätigkeit die Erfolgschancen der Straftaten erhöhte. c) Nicht nachgewiesen ist, dass die Berufungsklägerin A. bei diesen Vorfällen im gleichen Raum anwesend war. Eine Beteiligung als Mittäterin scheidet aus diesem Grund von vornherein aus. Jedoch ist für das Oberge- richt erstellt, dass sie sich währenddessen im Haus aufhielt. Auch E. wusste dies. Ihm war auch bewusst, dass die Berufungsklägerin A. von seinen Übergriffen (Stichwort "Vergewaltigungen") wusste und nicht dagegen ein- geschritten war. Und auch nachher keinerlei Verbote aussprach oder andere Massnahmen zum Schutz der Töchter ergriff. Die Berufungsklägerin A. hat E. einfach gewähren lassen. Sie hat damit seine Hemmungen, Hand an die Stieftöchter zu legen, abgebaut und demzufolge die Durchführung der Taten erleichtert. Dies ist als psychische Beihilfe zu qualifizieren (vgl. dazu FORSTER, a.a.O., N. 23 zu Art. 25 StGB). Unter den gegebe- nen Umständen lag mehr vor als eine blosse innere Billigung der Taten durch die Berufungsklägerin A.. d) Nach dem Gesagten war die Berufungsklägerin A. als Gehilfin an den sexuellen Nötigungen beteiligt. Hin- sichtlich der Anwendung von Art. 200 StGB ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin A. zwar nicht im glei- chen Raum, aber in der gleichen Wohnung anwesend gewesen ist. Das Bewusstsein der Privatklägerinnen, dass ihre Mutter im Moment der Übergriffe in der Nähe gewesen ist, stellte eine besondere Belastung für die Opfer dar (vgl. BGE 125 IV 199 E. 2b S. 202). Bejaht werden kann auch die erhöhte Gefährlichkeit des Angriffs, indem E. die Anwesenheit der Berufungsklägerin A. im Haus als Rückendeckung verstehen konnte und durfte. e) Die Berufungsklägerin A. ist der mehrfachen sexuellen Nötigung in Gehilfenschaft im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB sowie i.V.m. Art. 25 StGB zum Nachteil der Privatklägerinnen 1 und 2 schul- dig. f) Hinsichtlich der Aufforderung zur Selbstbefriedigung ist anzufügen, dass entgegen dem Wortlaut, aber nach Lehre und Rechtsprechung auch die Nötigung zur Vornahme einer sexuellen Handlung von Art. 189 StGB erfasst wird (NORA SCHEIDEGGER, Das Sexualstrafrecht der Schweiz, 2018, Rz. 310). Die Privatklägerin 1 hat sich geweigert, der Aufforderung von E. nachzukommen, weshalb ein Versuch gegeben ist. Hinsichtlich der Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbestandes, der Beteiligung der Berufungsklägerin A. sowie der Anwendung von Art. 200 StGB kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Mithin ist die Berufungs- klägerin A. in diesem Punkt der versuchten sexuellen Nötigung in Gehilfenschaft im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB, Art. 25 StGB und Art. 22 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 schuldig zu spre- chen. Aufgrund eines bedauerlichen Versehens wurde dieser Beschluss des Obergerichts bei der Niederschrift des Dispositivs nicht umgesetzt und der Vorfall "Veranlassung zur Selbstbefriedigung" bei den Freisprüchen aufgeführt. Dies ist hier zu berichtigen (Art. 83 StPO). Seite 4/6 Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3860 g) Die Berufungsklägerin A. war bei der Entjungferung der Privatklägerin 2 physisch anwesend. Hier gelten die Ausführungen oben. In diesem Punkt ist die Berufungsklägerin A. der sexuellen Nötigung in Mittäterschaft im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 schuldig zu sprechen. 3.2.3 Sexuelle Handlungen mit Kindern a) Die Privatklägerin 1 war im Tatzeitpunkt zwischen 12 und 15 Jahre alt, die Privatklägerin 2 zwischen 11 und 13 Jahre. Sie lagen damit unter der Altersgrenze von Art. 187 Ziffer 1 StGB. b) Der mehrfache, teilweise versuchte, Geschlechtsverkehr, der mehrfache Oralverkehr, die Entjungferung der Privatklägerin 2 mit einem Dildo, das Streicheln beider Opfer, das vaginale Einführen von Fingern von E. in die Opfer sowie die Veranlassung zur Selbstbefriedigung stellen zweifelsfrei sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziffer 1 StGB dar. c) Hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes und der Tatbeteiligung der Berufungsklägerin A. kann auf die Ausführungen oben in den Erwägungen 3.2.1.2 und 3.2.2.2 verwiesen werden. d) Die Straftatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung stehen zum Straftatbestand der sexu- ellen Handlungen mit Kindern in echter Idealkonkurrenz, weshalb die Beschuldigte A. wie folgt schuldig zu sprechen ist: - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern in Mittäterschaft im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 200 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Vergewaltigungen) - der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Handlungen mit Kindern in Mittäterschaft im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB sowie teilweise i.V.m. Art. 22 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung, Entjungferung mit einem Dildo) - der mehrfachen (teilweise versuchten) sexuellen Handlungen mit Kindern in Gehilfenschaft im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 200 StGB, Art. 25 StGB und teilweise Art. 22 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 1 (orale Befriedigung, Finger einführen, gegenseitiges Berühren und Streicheln, Veranlassung zur Selbstbefriedigung) - der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern in Gehilfenschaft im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 200 StGB sowie i.V.m. Art. 25 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 2 (orale Befriedigung, Finger einführen, gegenseitiges Berühren und Streicheln). e) Es ist nicht erstellt, dass E. die Privatklägerin C. mit einem Dildo entjungfert hat (vgl. oben). Somit entfällt bezüglich dieses Anklagevorwurfs eine Tatbeteiligung der Berufungsklägerin A. Sie ist in diesem Punkt auch von der Anklage des Verstosses gegen Art. 187 StGB freizusprechen. f) E. und die Berufungsklägerin A. liessen sich von der Privatklägerin 1 beim Geschlechtsverkehr filmen. Damit der Straftatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern erfüllt ist, muss das Kind gezielt zum Zeugen von sexuellen Handlungen gemacht und es muss als Sexualobjekt behandelt werden. Nach Aussagen von E. woll- ten sie mit dem Film Geld verdienen (vgl. oben). Dies ist aufgrund der damaligen angespannten finanziellen Lage der Familie nachvollziehbar. Ziel des Filmens war folglich nicht der Miteinbezug der Privatklägerin 1 in die sexuellen Handlungen als Sexualobjekt. Es ging nicht darum, dass das eigentliche Handlungsziel die Wahr- nehmung des Sexualaktes zwischen E. und der Berufungsklägerin A. durch die Privatklägerin 1 war. Es ist davon auszugehen, dass sie den Geschlechtsakt lediglich filmen sollte. Der objektive Tatbestand ist nicht erfüllt. Dies gilt auch für den subjektiven Tatbestand, weil E. und die Berufungsklägerin A. die Privatklägerin 1 nicht zum Sexualobjekt machen wollten. Mithin muss ein Freispruch ergehen. Seite 5/6 Gerichtsentscheid AR GVP 35/2023 Nr. 3860 3.2.4 Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht a) Die Berufungsklägerin A. hatte als leibliche Mutter der Privatklägerinnen 1 und 2, mit denen sie im gleichen Haushalt wohnte, im Zeitpunkt der hier zur Beurteilung stehenden Vorfälle eine Garantenstellung. Die bereits mehrfach erwähnten sexuellen Handlungen gefährdeten die seelische Entwicklung der Privatklägerinnen 1 und 2 massiv. Der objektive Tatbestand ist erfüllt. b) Die Berufungsklägerin A. wusste als Elternteil um ihre Garantenpflicht. Sie wusste ebenfalls, dass sie die seelische und körperliche Entwicklung der Privatklägerinnen 1 und 2 durch ihre Unterlassungen verletzte. c) Die Tatbestände der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung konsumieren die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht. Somit ist die Berufungsklägerin A. nicht zusätzlich wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht zu verurteilen. Die von der Berufungsklägerin A. gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde beim Bundesgericht hat dieses mit Urteil vom 20. November 2023 (7B_132/2022) abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Seite 6/6