E. 4.2.1.2, S. 30). Für das Berufungsverfahren erscheint eine Entschädigung von CHF 3‘338.65 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten für die Kosten seiner Verteidigung vor beiden Instanzen eine Entschädigung von insgesamt CHF 7‘237.40 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Seite 15 3.3 Genugtuung