Wie oben erwähnt, ist die definitive Verfahrenseinstellung als vollständiges Obsiegen des Beschuldigten zu werten. Dieser hat somit Anspruch auf volle Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung vor erster und zweiter Instanz. Für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Untersuchung) ist die Vorderrichterin von einer Pauschale von CHF 3‘500.00 und einem tarifgemässen Honorar von CHF 3‘898.75 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer; Art. 15 Abs. 1 lit. b Anwaltstarif, AT, bGS 145.53) ausgegangen (act. B 2 E. 4.2.1.2, S. 30).